Auch eine kurzfristige oder geringfügige Unterbrechung, wie sie in Zeiten der sogenannten ständigen Erreichbarkeit von Arbeitnehmern häufig vorkommt, verstößt gegen § 5 ArbZG mit der Folge, dass die elf Stunden ununterbrochene Ruhezeit erneut gewährt werden muss, sie fangen also neu zu laufen an. Eine Bagatellgrenze sieht das Gesetz nicht vor. Auch das kurze Lesen oder Schreiben der Emails auf dem Handy für nur 15 Minuten abends um 23:00 Uhr führt also dazu, dass erst um 10:15 Uhr am nächsten Tag der Arbeitsbeginn möglich ist. Moderne Informations- und Kommunikationstechnologien führen zu einem solchen Verhalten und es besteht möglicherweise hierfür auch ein praktisches Bedürfnis. Jedoch lässt sich die in der Literatur vertretene Auffassung, dies sei keine Arbeitszeit, mit der Gesetzeslage nicht in Einklang bringen. Nur der Gesetzgeber kann hier eine Änderung herbeiführen, was bislang jedoch nicht erfolgt ist.