Keine Anhörung des Betriebsrats
Die Arbeitgeberin musste auch den Betriebsrat der Schwesterngesellschaft nicht anhören. Eine solche Anhörungspflicht besteht nur bei einem gemeinsamen Betrieb. Von einem gemeinsamen Betrieb mehrerer Arbeitgeber ist auszugehen, wenn alle denselben Zweck unter einer gemeinsamen Führung und Leitung verfolgen. Das war hier nicht der Fall.
Ausgleich nur bei bestehendem Betriebsrat
Der Arbeitnehmer hat -so das Gericht- auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Ausgleichs für den Verlust seines Arbeitsplatzes. Nach § 113 Abs. 3 BetrVG haben Arbeitnehmer einen Anspruch auf Zahlung einer Abfindung, wenn der Arbeitgeber eine geplante Betriebsänderung durchführt, ohne über sie einen Interessenausgleich mit dem Betriebsrat versucht zu haben. Das gilt aber nur, wenn der Betriebsrat schon besteht, wenn der Arbeitgeber den Entschluss fasst den Betrieb stillzulegen. Wählt die Belegschaft erst einen Betriebsrat, wenn der Arbeitgeber bereits mit der Stilllegung begonnen hat, ist er nicht mehr verpflichtet mit dem neuen Betriebsrat über die Stilllegung einen Interessenausgleich zu verhandeln.